Die von den Klägern aus der Dienstbarkeit abgeleitete Beschränkung gehe zu weit und reduziere die Eigentümerbefugnisse auf die „nuda proprietas“. Indem die Beklagten beanstanden, dass durch eine im 19. Jahrhundert eingegangene Dienstbarkeitsverpflichtung ihr Bauvorhaben verhindert werde, rügen sie eine unverhältnismässig gewordene Belastung. Ein Anwachsen der Belastung wäre zu bejahen, wenn das vom Bauverbot erfasste Land nach heutiger Zonenordnung in der Bauzone liegt, während es zur Zeit der Errichtung nicht überbaubar war (BGE 107 II 340). Dies ist hier nicht der Fall.