Die Gemeinde T. hat 1964 im Zuge der Schulraumbeschaffung auf die Realisierung eines neuen Schulhauses in diesem Zwischengelände unter Respektierung des geltend gemachten Bauverbotes verzichtet. 2. Die Beklagten machen geltend, eine Dienstbarkeit dürfe die Nutzungsrechte lediglich einschränken, nicht aber faktisch aufheben, wie dies vorliegend der Fall sei. Die von den Klägern aus der Dienstbarkeit abgeleitete Beschränkung gehe zu weit und reduziere die Eigentümerbefugnisse auf die „nuda proprietas“.