Das bisherige Schicksal der „Schülerwiese“ bildet ein Indiz für das Bestehen eines Bauverbotes. Der südlich des Gebäudes „rother Stall“ liegende Teil der ursprünglichen Liegenschaft „Schülerwiese“ wurde im Laufe der Zeit abparzelliert und teilweise überbaut. Dagegen ist das Zwischengelände aus der Blickrichtung der klägerischen Grundstücke hinauf zum „rothen Stall“ nicht überbaut worden. Die Gemeinde T. hat 1964 im Zuge der Schulraumbeschaffung auf die Realisierung eines neuen Schulhauses in diesem Zwischengelände unter Respektierung des geltend gemachten Bauverbotes verzichtet.