ist, hilft dieses Kriterium zumeist nicht weiter, weil die Ausübung einer negativen Dienstbarkeit in der Regel nach aussen nicht in Erscheinung tritt. Trifft dies ausnahmsweise doch zu, wie etwa in dem von Liver erwähnten Fall, wo eine Häuserzeile durch ein niedrigeres Gebäude unterbrochen wird, über dessen Dach die Fenster eines dahinterliegenden Hauses gehen, bildet dies ein Indiz für den Bestand eines entsprechenden Verbotes (vgl. Peter Liver, a.a.O., N. 125 ff.). Das bisherige Schicksal der „Schülerwiese“ bildet ein Indiz für das Bestehen eines Bauverbotes.