Schliesslich kann als Auslegungshilfe auch die bisherige Ausübung der Dienstbarkeit herangezogen werden. Die Ausübung während längerer Zeit spricht dafür, dass die Dienstbarkeit nicht einen engeren Inhalt oder Umfang hat, doch kann dieser sehr wohl umfassender sein als die bisherige Ausübung (Peter Liver, a.a.O., N. 117 zu Art. 738 ZGB). Bei einer negativen Dienstbarkeit, wie sie hier zu beurteilen 66 B. Gerichtsentscheide 3398