eingetragenen Dienstbarkeit festgestellt, mangels weiterer Angaben im Erwerbsgrund sei in einem solchen Fall der Dienstbarkeitszweck in einer günstigen Sonneneinstrahlung, in einer gewissen Stille, in der Wahrung der Aussicht und im Schutz vor Immissionen, insbesondere vor Lärm, zu sehen (BGE 109 II 412). Dass das geplante Bauvorhaben eine derartige Beeinträchtigung darstellt, steht fest. Aufgrund des bisher Gesagten steht die Bau- und Pflanzbeschränkung einer Überbauung der Parzelle Nr. 70 in ihrer heutigen Grösse entgegen. Schliesslich kann als Auslegungshilfe auch die bisherige Ausübung der Dienstbarkeit herangezogen werden.