128 und 725 bedeutungslos. Bezüglich der durch Dienstbarkeit festgelegten Einschränkung der Eigentumsrechte, handelt es sich nach dem Grundbucheintrag um eine Beschränkung des Rechts zur Überbauung und Bepflanzung. Zur Bestimmung des genauen Inhaltes dieser Beschränkung ist wiederum auf den Begründungsakt abzustellen. Darnach dürfen von dem durch die Dienstbarkeit belasteten Boden „ohne Einwilligung der jeweiligen Besitzer der Liegenschaft Nr. 44 keine Hofstatten verkauft & darauf überhaupt zu keinen Zeiten etwas gebaut oder gepflanzt werden, was derselben an der Aussicht nachtheilig sein oder Schaden geben könnte“.