mehr der Fall ist. Die östliche Begrenzung der Freihaltefläche bildet die Schulhausliegenschaft. Die Bezeichnung einer Grenze, gebildet aus einer geraden Linie vom Gebäude „rother Stall“ zum Schulhaus bzw. einer Ecke des Schulhausgrundstückes, wie das die Beklagten vertreten, macht nach dem Gesagten keinen Sinn. Der jenseits (südöstlich) dieser Linie liegende Teil der Schülerwiese ist, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, für den Aussichts- und Besonnungsschutz für die herrschenden Grundstücke Parzellen Nrn. 128 und 725 bedeutungslos.