Der Schluss, beim freizuhaltenden Teil der Schülerwiese handle es sich um das an Parzelle Nr. 148 südlich anschliessende Zwischengelände bis hinauf zu diesem Gebäude, liegt auf der Hand. Dabei ist daran zu erinnern, dass das belastete Grundstück zur Zeit der Dienstbarkeitserrichtung sich nach Süden hin über dieses Gebäude „zum rothen Stall“ hinaus erstreckte, was heute infolge der verschiedenen Abparzellierungen nicht 65 B. Gerichtsentscheide 3398