Die Dienstbarkeit wurde vor dem Bestehen öffentlich-rechtlicher Bauvorschriften, namentlich einer Bau- und Zonenordnung in T. begründet. Den Beklagten hilft es deshalb nicht, sich darauf zu berufen, ein Bauverbot widerspräche den raumplanerischen Vorgaben, wonach es sich beim vorgesehenen Baugrundstück um eingezontes, geeignetes Bauland handle. Über den örtlichen Geltungsbereich gibt der Grundbucheintrag „Bau- und Pflanzbeschränkung“ keinerlei Anhaltspunkte.