Dienstbarkeit Beteiligten unberücksichtigt bleiben. Die Auslegung hat sich mithin nach einem objektivierten Vertrauensbegriff auszurichten (BGE 108 II 546). Eine Verbindung zwischen öffentlichem Recht und Dienstbarkeitsrecht in dem Sinne, dass Vorschriften des öffentlichen Rechts für die Auslegung der Dienstbarkeit beizuziehen wären, besteht nicht; jedenfalls dann nicht, wenn - wie im vorliegenden Fall - keine Anhaltspunkte bestehen, dass öffentlich-rechtliche Vorschriften zum Inhalt der privatrechtlichen Servitut gemacht wurden. Die Dienstbarkeit wurde vor dem Bestehen öffentlich-rechtlicher Bauvorschriften, namentlich einer Bau- und Zonenordnung in T. begründet.