den Grundbucheintrag ein Grundstück erworben hat, ist derjenige Inhalt des Titels massgebend, der diesem vernünftigerweise zuzumessen ist, wobei jene Umstände zu berücksichtigen sind, die dem Dritten bekannt waren oder bekannt sein mussten (BGE 108 II 546; Peter Liver, a.a.O., N. 94 zu Art. 738 ZGB, Etienne Petitpierre, Basler Kommentar, N. 6 zu Art. 738 ZGB). Dabei sollen ganz persönliche, individuelle Umstände und Motivationen der an der Errichtung der 64 B. Gerichtsentscheide 3398