Die Auslegung einer Dienstbarkeit richtet sich mithin primär nach dem Grundbucheintrag und alsdann nach dem Erwerbsgrund oder nach der bisherigen unangefochtenen Ausübung. Dabei ist auch nach dem Sinn und Zweck der Dienstbarkeit zu fragen, und es sind die Bedürfnisse des herrschenden Grundstückes zu berücksichtigen (BGE 113 II 508, 109 II 414, 108 II 547; Peter Liver, Zürcher Kommentar, N. 16 und 109 ff. zu Art. 738 ZGB). Lehre und Rechtsprechung stimmen darin im Wesentlichen überein, dass nicht bloss im Verhältnis unter den Parteien des Dienstbarkeitsvertrages dessen Auslegung nach dem Vertrauensprinzip zu erfolgen hat. Auch für den Dritten, der im guten Glauben gestützt auf