Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Grundbucheintrag deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend (Art. 738 Abs. 1 ZGB). Im Rahmen des Eintrages bestimmt sich der Inhalt aus dem Erwerbsgrund oder aus der Art, wie die Dienstbarkeit während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt wurde (Art. 738 Abs. 2 ZGB). Die Auslegung einer Dienstbarkeit richtet sich mithin primär nach dem Grundbucheintrag und alsdann nach dem Erwerbsgrund oder nach der bisherigen unangefochtenen Ausübung.