Aus den Erwägungen: 1. Für die Bestimmung des Inhaltes einer Dienstbarkeit gilt nach Art. 737 ZGB, dass der Berechtigte befugt ist, alles zu tun oder zu unterlassen, was zu deren Erhaltung und Ausübung nötig ist, doch hat er sein Recht in möglichst schonender Weise auszuüben; der Belastete seinerseits darf nichts vorkehren, was die Dienstbarkeit verhindert oder erschwert. Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Grundbucheintrag deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend (Art. 738 Abs. 1 ZGB).