Grundstücke Nr. 148 und 725 je eine Einsprache, im Wesentlichen mit der Begründung, dem Bauvorhaben stehe die Dienstbarkeit entgegen. Am 15. Juni 2000 erteilte die Baubewilligungskommission von T. die Baubewilligung, unter Vorbehalt der privatrechtlichen Einsprachen, und setzte den Einsprechern Frist zur Anrufung des Zivilrichters. Die Vorinstanz schützte die von der B AG und von A eingereichten Zivilklagen und verbot den Beklagten, auf dem Grundstück Nr. 70 in T. die bewilligte Überbauung zu realisieren.