vgl. dazu Art. 2 Verordnung 01 über die Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, SR 831.307; Urteil des Bundesgerichts 5C.6/2002 vom 11.6.2002; SGGVP 1994, Nr. 32) liegen. Aus Gründen der Gleichbehandlung (vgl. dazu etwa ZBJV 137/2001, S. 90) hat jedoch auch der Gesuchsgegner Anspruch auf die Anrechnung von höheren Wohnkosten. KGP 24.9.2002 62