ist, ist von einem qualifizierten Konkubinat auszugehen, weil der Gesuchsgegner und seine Partnerin ein gemeinsames Kind haben (vgl. auch Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, Rz. 10.54 ff.). Vor Oktober 2001 ist auch beim Gesuchsgegner vom ordentlichen Grundbetrag auszugehen. - Hinzuzuzählen sind die Wohnkosten. Bei den Wohnkosten ist zu berücksichtigen, dass in der Berechnung des Kinderunterhaltsbeitrages ein Wohnkostenanteil enthalten ist.