Im monatlichen Grundbetrag sind die Kosten für Nahrung, Kleidung, Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas enthalten. Der Gesuchstellerin sind unbestrittenermassen Fr. 1'100.-- anzurechnen. Beim Gesuchsgegner dagegen ist ab Oktober 2001 lediglich der halbe Hausgemeinschaftsbetrag oder Fr. 775.-- zu berücksichtigen. Auch wenn das Zusammenleben nach den Akten erst im Oktober 2001 aufgenommen worden