O., N. 25 zu Art. 273 ZGB; Hegnauer, Berner Kommentar, N. 146 ff. zu Art. 273 ZGB; Bühler/Spühler, Berner Kommentar, N. 315 zu Art. 156 aZGB). Es sind keine Gründe ersichtlich oder geltend gemacht worden, die im vorliegenden Fall eine abweichende Kostentragung rechtfertigen würden. Also hat der Vater für die Kosten des Besuchsrechts aufzukommen. Da er dies nicht auf sich nehmen will, ist aus diesem Grunde davon abzusehen, einen zusätzlichen Besuchstag einzuräumen. Den Parteien bleibt es selbstverständlich unbenommen, ein weitergehendes Besuchsrecht unter sich zu vereinbaren. 60 B. Gerichtsentscheide 3397