Aus den Erwägungen: 1. a) Eltern, denen die elterliche Obhut nicht zusteht, und das unmündige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Bei der Regelung des Besuchsrechts sind Alter, körperliche und geistige Gesundheit und die innere Beziehung zum Berechtigten angemessen zu berücksichtigen (Leuenberger in Schwenzer [Hrsg.], Praxiskommentar Scheidungsrecht, Basel 2000, N. 22 zu Art. 137 ZGB).