Vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsprozess. Regelung des persönlichen Verkehrs, Ermittlung des zivilrechtlichen Notbedarfs: Grundbetrag bei Vorliegen eines Konkubinates sowie Berücksichtigung von höheren als den üblicherweise anrechenbaren Wohnkosten (Art. 137 und Art. 273 Abs. 1 ZGB, Art. 93 SchKG). Sachverhalt: Im vorliegenden Fall waren sich beide Parteien einig, dass die beiden unmündigen Kinder während des Scheidungsverfahrens bei der Mutter bleiben sollen. Unterschiedliche Anträge wurden hingegen bezüglich des Umfangs sowie der Anfangs- und Schlusszeiten des monatlichen Besuchsrechtes gestellt. Sodann hatte der Massnahmen-