Es folgen Ausführungen zu der von der Gesuchstellerin behaupteten Gefährdung von güterrechtlichen Ansprüchen sowie zur Frage der Sicherung von allfälligen Unterhaltsansprüchen.] Zusammenfassend ergibt sich, dass es der Gesuchstellerin nicht gelungen ist, eine Gefährdung von Ansprüchen glaubhaft zu machen, weshalb die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Massnahme nicht erfüllt sind. KGP 23.9.2002 3397