226 ZPO nur kurz zu begründen. 2. Voraussetzung für eine vorsorgliche Massnahme ist, dass der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch zusteht und ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 231 Ziffer 2 ZPO; Susanne Bachmann, a.a.O., S. 254; Bräm/Hasenböhler, a.a.O., N. 17 zu Art. 180 ZGB). [Es folgen Ausführungen zu der von der Gesuchstellerin behaupteten Gefährdung von güterrechtlichen Ansprüchen sowie zur Frage der Sicherung von allfälligen Unterhaltsansprüchen.