B. Gerichtsentscheide 3397 3 ZPO. Die erstinstanzliche Zuständigkeit liegt demnach beim Einzelrichter des Kantonsgerichtes. d) Unter Hinweis auf die Ausführungen unter lit. c hievor kann als - ausserordentliches - Rechtsmittel nur die Rechtsverweigerungsbeschwerde an die Justizaufsichtskommission (Art. 280 ff. ZPO) in Frage kommen. e) Der vorliegende Entscheid ergeht im summarischen Verfahren nach Art. 221 ff. ZPO und ist entsprechend der ausdrücklichen Anordnung in Art. 226 ZPO nur kurz zu begründen.