180 ZGB). b) Zuständig zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist der Richter am Ort des Hauptprozesses (Art. 33 Gerichtsstandsgesetz, GestG; SR 272). Im vorliegenden Fall wurde das Eheschutzbegehren beim Kantonsgerichtspräsidium Appenzell A.Rh. eingeschrieben, wobei sich die Zuständigkeit der hiesigen Gerichtsbehörden auf Art. 15 Abs. 1 lit. a GestG stützt. Die örtliche Zuständigkeit des Einzelrichters des Kantons Appenzell A. Rh. ist somit erfüllt. c) Die sachliche Zuständigkeit für den Erlass von vorsorglichen Massnahmen im Eheschutzverfahren ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt, ergibt sich aber per Analogieschluss aus Art. 7 Abs. 1 Ziffer