B. Gerichtsentscheide 3396 2. Obergericht und übrige Gerichte 2.1. Zivilrecht 3396 Eheschutzverfahren. Vorsorgliche Massnahmen, Sicherungsmass- nahmen (Art. 172 ff. ZGB, Art. 231 Ziff. 2 ZPO). Aus den Erwägungen: 1. a) In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch im Eheschutzverfahren vorsorgliche Massnahmen erlassen werden kön- nen (Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, N. 15 ff. zu Art. 180 ZGB; Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, N. 21 zu Art. 180 ZGB; Susanne Bachmann, Die Regelung des Getrenntlebens nach Art. 176 und 179 ZGB sowie nach zürcherischem Verfahrens- recht, Diss. St. Gallen 1995, S. 253 ff.; ZR 100/2001, Nr. 40; BGE 114 II 18). Zu denken ist insbesondere an Sicherungsmassnahmen, um etwa Verfügungsbeschränkungen nach Art. 178 ZGB sicherzustellen (Bräm/Hasenböhler, a.a.O., N. 19 zu Art. 180 ZGB). b) Zuständig zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist der Richter am Ort des Hauptprozesses (Art. 33 Gerichtsstandsgesetz, GestG; SR 272). Im vorliegenden Fall wurde das Eheschutzbegehren beim Kantonsgerichtspräsidium Appenzell A.Rh. eingeschrieben, wo- bei sich die Zuständigkeit der hiesigen Gerichtsbehörden auf Art. 15 Abs. 1 lit. a GestG stützt. Die örtliche Zuständigkeit des Einzelrichters des Kantons Appenzell A. Rh. ist somit erfüllt. c) Die sachliche Zuständigkeit für den Erlass von vorsorglichen Massnahmen im Eheschutzverfahren ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt, ergibt sich aber per Analogieschluss aus Art. 7 Abs. 1 Ziffer 58 B. Gerichtsentscheide 3397 3 ZPO. Die erstinstanzliche Zuständigkeit liegt demnach beim Einzel- richter des Kantonsgerichtes. d) Unter Hinweis auf die Ausführungen unter lit. c hievor kann als - ausserordentliches - Rechtsmittel nur die Rechtsverweigerungsbe- schwerde an die Justizaufsichtskommission (Art. 280 ff. ZPO) in Frage kommen. e) Der vorliegende Entscheid ergeht im summarischen Verfahren nach Art. 221 ff. ZPO und ist entsprechend der ausdrücklichen Anord- nung in Art. 226 ZPO nur kurz zu begründen. 2. Voraussetzung für eine vorsorgliche Massnahme ist, dass der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch zusteht und ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 231 Ziffer 2 ZPO; Susanne Bachmann, a.a.O., S. 254; Bräm/Hasenböhler, a.a.O., N. 17 zu Art. 180 ZGB). [Es folgen Ausführungen zu der von der Gesuchstellerin behaupte- ten Gefährdung von güterrechtlichen Ansprüchen sowie zur Frage der Sicherung von allfälligen Unterhaltsansprüchen.] Zusammenfassend ergibt sich, dass es der Gesuchstellerin nicht gelungen ist, eine Gefährdung von Ansprüchen glaubhaft zu machen, weshalb die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Massnahme nicht erfüllt sind. KGP 23.9.2002 3397 Vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsprozess. Regelung des persönlichen Verkehrs, Ermittlung des zivilrechtlichen Notbedarfs: Grundbetrag bei Vorliegen eines Konkubinates sowie Berücksichti- gung von höheren als den üblicherweise anrechenbaren Wohnkosten (Art. 137 und Art. 273 Abs. 1 ZGB, Art. 93 SchKG). Sachverhalt: Im vorliegenden Fall waren sich beide Parteien einig, dass die beiden unmündigen Kinder während des Scheidungsverfahrens bei der Mutter bleiben sollen. Unterschiedliche Anträge wurden hingegen bezüglich des Umfangs sowie der Anfangs- und Schlusszeiten des monatlichen Besuchsrechtes gestellt. Sodann hatte der Massnahmen- 59