Diese Massnahme sei geeignet, den sichttoten Winkel gefahrlos zu ü- berwinden. Weil ein Berufschauffeur die Problematik des sichttoten Winkels besonders gut zu kennen habe, wiege sein Verschulden nicht besonders leicht. Die Frage, ob sein Verschulden nicht gar als mittelschwer zu bewerten sei, könne offen bleiben, da das Bundesgericht auf Beschwerde des Betroffenen hin eine Administrativmassnahme nicht zu dessen Ungunsten verändern könne (Art. 114 Abs. 1 OG). Von einem besonders leichten Fall könne jedenfalls nicht gesprochen werden. 57