Eine gegen dieses Urteil erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist vom Bundesgericht am 13. März 2003 abgewiesen worden, soweit es darauf eingetreten ist. Das Bundesgericht befand im Wesentlichen, dem Beschwerdeführer sei zu Recht vorgeworfen worden, seine Fahrt nicht noch mehr verlangsamt und nötigenfalls am Ende der linken Spur angehalten zu haben. Ein Halt angesichts eines Spurabbaus wegen einer angezeigten Baustelle sei auf einer Strecke mit einer Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nichts Aussergewöhnliches. Diese Massnahme sei geeignet, den sichttoten Winkel gefahrlos zu ü- berwinden.