Daher muss offen bleiben, wie die jetzige Verwarnung übergangsrechtlich dereinst zu würdigen sein wird. Angesichts der beim Beschwerdeführer noch fehlenden Einsicht in die Notwendigkeit eines Sicherheitshaltes bzw. einer stärkeren Verlangsamung seines Fahrzeuges ist eine Verwarnung auch in Anbetracht seines bislang ungetrübten Fahrerleumundes geeignet und notwendig, um eine Besserung im Hinblick auf vergleichbare Verkehrssituationen zu erwirken. VGer 24.4.2002