Da der Beschwerdeführer diese Verkehrsgefährdung als Berufschauffeur erst recht hätte voraussehen können und müssen (vgl. BGE 126 II 195), kann nicht im Ernst von einem besonders leichten Fall gesprochen werden. Die Vorinstanzen haben völlig zu Recht eine Verwarnung ausgesprochen. b) Dies gilt auch mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Entgegen den Ausführungen in der Replik beeinträchtigt eine blosse Verwarnung einen Berufschauffeur an sich noch nicht, sondern dies könnte dann erst ein späterer Führerausweisentzug, wenn ein 56 B. Gerichtsentscheide 2221