Wer innerorts bei einem Spurwechsel mit einem Lastwagen ohne "ToWiSpick"-Spiegel seine Geschwindigkeit nur ungenügend vermindert und insbesondere nicht zu einem Sicherheitshalt bereit ist, um vortrittsberechtigte Fahrzeuge mit Sicherheit aus dem toten Winkel herausfahren und passieren zu lassen, beeinträchtigt die Verkehrssicherheit in schwerer Weise, wie sich unschwer aus dem tatsächlichen Unfallgeschehen ergibt. Da der Beschwerdeführer diese Verkehrsgefährdung als Berufschauffeur erst recht hätte voraussehen können und müssen (vgl. BGE 126 II 195), kann nicht im Ernst von einem besonders leichten Fall gesprochen werden.