Nach der eingangs erwähnten Rechtsprechung schliesst die Kann- Bestimmung in Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG jedoch darüber hinaus die Möglichkeit ein, dass in besonders leichten Fällen auf eine Verwarnung verzichtet werden kann, wenn der Führer zwar im Rahmen eines leichten Falles Verkehrsregeln verletzt hat, aber dadurch weder schuldhaft den Verkehr gefährdet noch andere belästigt hat. a) Dass noch von einem leichten Fall ausgegangen werden kann, wurde dargelegt. Dass der Beschwerdeführer mit seinem sorgfaltswidrigen Spurwechsel weder schuldhaft den Verkehr gefährdet noch andere belästigt haben soll, trifft offenkundig nicht zu.