Diesbezüglich ist die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen, mit BGE 123 II 111 seien die Voraussetzungen eines Verzichts auf eine Verwarnung bestimmt worden. Damit wurden einzig die Voraussetzung bestimmt, unter der selbst in mittelschweren Fällen ausnahmsweise auf einen Entzug des Führerausweises verzichtet werden kann (wenn der Betroffene aufgrund der schweren Folgen eines Unfalles schon genug sanktioniert ist). Zwar ist davon auszugehen, dass dieser qualifizierte Ausnahmegrund gegebenenfalls auch in leichten Fällen einen Verzicht auf eine Verwarnung rechtfertigen kann. Nach der eingangs erwähnten Rechtsprechung schliesst die Kann- Bestimmung in Art.