die Voraussetzungen für einen leichten Fall und damit den Verzicht auf einen Führerausweisentzug gegeben. Streitig ist, ob es sich um einen leichten Fall mit Verwarnungsfolge (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG) oder um einen besonders leichten Fall im Sinn der eingangs erwähnten Rechtsprechung handelt, bei dem auf eine Verwarnung verzichtet werden kann. Diesbezüglich ist die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen, mit BGE 123 II 111 seien die Voraussetzungen eines Verzichts auf eine Verwarnung bestimmt worden.