Ein derart fahrlässiges Verhalten muss dem Beschwerdeführer angerechnet werden, zumal er werktags auf dieser wichtigen Verbindungsbrücke in Basel auf der rechten Spur jedenfalls mit Verkehr rechnen musste. Unter diesen Umständen ist keinesfalls zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Verschulden des Beschwerdeführers weder als minimal noch vernachlässigbar, sondern (gerade noch) als leicht qualifiziert hat. [...] 3. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer über einen ungetrübten automobilistischen Leumund verfügt. Damit waren angesichts des (gerade noch) als leicht zu qualifizierenden Verschuldens