Wenn sein Fahrzeug keinen "ToWiSpick"-Spiegel aufwies und der Gesetzgeber bislang auch keinen solchen vorschreibt, so ist es nicht der Gesetzgeber, sondern der Beschwerdeführer, der mit seinem Fahrzeug mangels Einsicht in die Notwendigkeit eines Sicherheitshaltes oder einer deutlicheren Verlangsamung "hin und wieder" solche Unfälle in Kauf nimmt. Ein derart fahrlässiges Verhalten muss dem Beschwerdeführer angerechnet werden, zumal er werktags auf dieser wichtigen Verbindungsbrücke in Basel auf der rechten Spur jedenfalls mit Verkehr rechnen musste.