Diese Sicherheit hätte der Beschwerdeführer jedenfalls im vorliegenden Fall für die rechte Fahrbahn mit einem Sicherheitshalt erlangen können und müssen. Wenn sein Fahrzeug keinen "ToWiSpick"-Spiegel aufwies und der Gesetzgeber bislang auch keinen solchen vorschreibt, so ist es nicht der Gesetzgeber, sondern der Beschwerdeführer, der mit seinem Fahrzeug mangels Einsicht in die Notwendigkeit eines Sicherheitshaltes oder einer deutlicheren Verlangsamung "hin und wieder" solche Unfälle in Kauf nimmt.