Unter diesen Umständen kann jedenfalls innerorts nicht von einer "problematischen" Einspurstrecke gesprochen werden. An diesen für den Spurwechsel massgebenden Sichtverhältnissen ändert im übrigen nichts, dass ein Kleinfahrzeug (Twingo) beteiligt war und dass dieses aus dem Horburg-Tunnel bzw. über eine Rampe auf die im entscheidenden Bereich horizontale Brückenfahrbahn angefahren kam. Soweit der Beschwerdeführer replicando geltend macht, mit einem solchen Sicherheitshalt würde der Verkehr in der Schweiz stillstehen, verkennt er geflissentlich, dass Fahrzeuglenker ihre Geschwindigkeit jedenfalls an die örtlichen Verhältnisse anzupassen haben.