Unter den gegebenen Umständen hätte er sein Fahrzeug eben wesentlich unter 40 km/h verlangsamen und nötigenfalls einen Sicherheitshalt einschalten müssen. Denn in Sichtweite der Verengung und der Baustelle durfte der Beschwerdeführer nicht damit rechnen, dass vorsichtige Fahrer mit der maximal zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h (statt ebenfalls mit 40 km/h) auf dieses Hindernis zufahren bzw. sein Fahrzeug passieren. Daher vermag ihn der Hinweis auf die weiter zurückliegende Steigung in der Auffahrtsrampe nicht zu entlasten.