Fahrspur nur sehr kurze Zeit verfolgen können, lassen die gesamten Umstände erneut und nun erst recht den Schluss zu, der Beschwerdeführer habe vor dem Spurwechsel seine Geschwindigkeit nicht genügend reduziert, um vortrittsberechtigte Fahrzeuge mit Sicherheit aus dem sichttoten Winkel heraus passieren zu lassen. Unter den gegebenen Umständen hätte er sein Fahrzeug eben wesentlich unter 40 km/h verlangsamen und nötigenfalls einen Sicherheitshalt einschalten müssen.