einer Verlangsamung und einem allfälligen Sicherheitshalt rechnen. Ein Sicherheitshalt wäre somit nicht nur rechtlich und tatsächlich möglich, sondern auch geeignet gewesen, den sichttoten Winkel gefahrlos zu überwinden. b) Soweit die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zur Last legt, er habe sich überhaupt nicht um ein Fahrzeug im sichttoten Winkel gekümmert, wendet der Beschwerdeführer nach den verbindlichen Feststellungen im Strafverfahren zutreffend ein, er habe sich im Rückspiegel nach hinten versichert und die betreffende Stelle (statt mit den erlaubten 50 km/h) nur mit 40 km/h befahren. Weil der Beschwerdeführer zugleich geltend macht, er habe den Verkehr auf der rechten