Statt sich vom Sitz zu erheben (wie die Verwaltungspolizei noch verlangt hatte), hätte es tatsächlich genügt, wenn der Beschwerdeführer unter ausreichender Beobachtung des nachfolgenden Verkehrs seine Fahrt vor dem Wechsel des Fahrstreifens angemessen verlangsamt und am Ende der linken Spur (vor der Baustelle) nötigenfalls kurz angehalten hätte, bis die rechte Spur mit Sicherheit frei gewesen wäre. Dazu wäre der Beschwerdeführer mit Blick auf den nachfolgenden Verkehr berechtigt und somit uneingeschränkt verpflichtet gewesen, denn die nachfolgenden Fahrzeuglenker mussten aufgrund der Signale "Baustelle" und "Spurwechsel" mit