dung des sichttoten Winkels im Bereich der geraden Einspurstrecke keineswegs ein umständliches, gefahrvolles oder unmögliches Verhalten nötig gewesen wäre. Statt sich vom Sitz zu erheben (wie die Verwaltungspolizei noch verlangt hatte), hätte es tatsächlich genügt, wenn der Beschwerdeführer unter ausreichender Beobachtung des nachfolgenden Verkehrs seine Fahrt vor dem Wechsel des Fahrstreifens angemessen verlangsamt und am Ende der linken Spur (vor der Baustelle) nötigenfalls kurz angehalten hätte, bis die rechte Spur mit Sicherheit frei gewesen wäre.