Dazu gehört, dass er dieser Gefahr im Sinn einer vorausschauenden Vorsicht besondere Aufmerksamkeit schenkt und im Hinblick auf sein beabsichtigtes Fahrmanöver würdigt. Eine Sorgfaltspflichtverletzung kann dem Lastwagenfahrer diesfalls nur dann nicht zur Last gelegt werden, wenn sich mit Sicherheit ausschliessen lässt, dass er auch bei Aufwendung aller gehörigen und zumutbaren Vorsicht einen im sichttoten Bereich seines Fahrzeuges verborgenen anderen Verkehrsteilnehmer nicht hätte erkennen können und er mit einem solchen aufgrund der konkreten Verhältnisse auch nicht hätte rechnen müssen (BGE 127 IV 42).