Als Berufschauffeur musste er sich generell, und weil er über keinen "ToWiSpick"-Spiegel verfügte erst recht, des Problems des sichttoten Winkels bewusst sein. Er hat nach der Rechtsprechung die ihm möglichen Massnahmen zu treffen, um das Risiko zu beseitigen, wenn nach den Umständen die nahe Möglichkeit besteht, dass sich Verkehrsteilnehmer rechts von seinem Fahrzeug befinden könnten. Dazu gehört, dass er dieser Gefahr im Sinn einer vorausschauenden Vorsicht besondere Aufmerksamkeit schenkt und im Hinblick auf sein beabsichtigtes Fahrmanöver würdigt.