SR 741.21). Rund 50 m vor der Verengung bzw. dem Spurabbau folgte eine entsprechende Signaltafel (Signal Nr. 4.77) und der erforderliche Spurwechsel wurde zusätzlich mit Pfeilen signalisiert. Der Beschwerdeführer war unter diesen Umständen verpflichtet und auch in der Lage, sich rechtzeitig zu vergewissern, ob die rechte Fahrspur für sein Manöver frei war und ob er damit kein vortrittsberechtigtes Fahrzeug behindern werde. Als Berufschauffeur musste er sich generell, und weil er über keinen "ToWiSpick"-Spiegel verfügte erst recht, des Problems des sichttoten Winkels bewusst sein.