Mit diesem Sachverhalt ist die weit weniger anspruchsvolle und deutlich anders gelagerte Situation beim Spurwechsel auf der geraden und ebenen Brückenfahrbahn nicht zu vergleichen (vgl. Polizeirapport). Der Beschwerdeführer konnte vorliegend seine Aufmerksamkeit weitestgehend auf allfälligen Verkehr auf der rechten Fahrspur und das Problem des toten Sichtwinkels konzentrieren; als Lastwagenfahrer war er dazu erst recht verpflichtet. Nach dem vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Plan "Markierung, Signalisation" war die Baustelle bereits frühzeitig, nämlich schon im Bereich der Klybeckstrasse signalisiert (Signal Nr. 1.14, Anhang 2 Signalisationsverordnung [SSV]; SR 741.21).