darauf kann verwiesen werden. Demnach kann beispielsweise einem Lenker, der in einer komplexen Situation seine Aufmerksamkeit beim Abbiegen auf bestimmte Stellen wie einerseits den Querverkehr, eine Fussgängerin auf der Gegenseite und schliesslich einen Tramzug zu richten hat, für andere Stellen eine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt werden, namentlich wenn es dabei um Verkehrsteilnehmer geht, die sich im sichttoten Winkel befinden können. Das Bundesgericht hielt dazu in BGE 127 IV 44 jedoch fest, dass der Massstab für die Sorgfalt, welche Lastwagenfahrer aufzubringen haben, angesichts des von ihren Fahrzeugen ausgehenden Gefährdungspotentials hoch anzusetzen ist. Daher war dort