Der Beschwerdeführer leitet daraus und aus dem weiteren Umstand, dass sein Fahrzeug noch über keinen "To- WiSpick"-Spiegel verfügt, ab, dass er damit das ihm Zumutbare getan habe, um ein allfälliges Fahrzeug aus dem sichttoten Winkel seines Aussenspiegels herausfahren zu lassen. Dagegen habe er die weiteren unglücklichen Umstände (gleiche Geschwindigkeit des PW, Einspurstrecke von lediglich ca. 100 m, Kleinwagen Twingo) nicht zu verantworten, weshalb ihm höchstens ein minimales Verschulden vorgeworfen werden könne. aa) Die Vorinstanz hat die bundesgerichtliche Praxis zum sichttoten Winkel zutreffend dargetan; darauf kann verwiesen werden.